Da den drei beschuldigten Personen vorliegend ein gleichermassen unternommenes, mittäterschaftliches Vorgehen zur Last gelegt wird, ist die Anwesenheit aller drei Personen an der für den 27. Juni 2018 angesetzten Hauptverhandlung von entscheidender Notwendigkeit. Da der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Tatbegehung nach wie vor bestreitet, ist es evident, dass sich das urteilende Gericht selber ein Bild über die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen machen kann. […] Bezüglich der vorgebrachten Fluchtgefahr vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde […] nichts Entscheidrelevantes zu seinen Gunsten vorbringen.