Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung die Schweiz verlassen würde, lasse nicht automatisch die Fluchtgefahr als gegeben erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine Fluchtmöglichkeit in ein europäisches Nachbarland zu berücksichtigen, falle aber für sich alleine nicht entscheidend ins Gewicht, da ein Zugriff der dortigen Behörden in der Regel relativ rasch erfolgen könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 4.6). 4.3