Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach nicht von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland auszugehen sei, entbehrten der Grundlage. Zum einen lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Kindern sowie der Freundin in F.________. Zum anderen lebe seine Familie – insbesondere Vater, Mutter und Geschwister – in F.________. Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer verfüge über geschäftliche Kontakte in G.________, sei zu widersprechen.