Weitere Mittäter sollen das Opfer zuvor in einen Irrtum versetzt haben. Dieser Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz, jedenfalls soweit den objektiven Tatbestand betreffend, nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft und vertritt die Auffassung, es bestehe eine taugliche Ersatzmassnahme.