Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Mai 2018 (KZM 18 783) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 24. Januar 2018 festge- nommen. Am 26. Januar 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft an und befriste- te sie auf drei Monate, das heisst bis zum 23. April 2018 (KZM 18 133). Am 27. April 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um einen Monat, das heisst bis zum 23. Mai 2018 (KZM 18 642). Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2018 erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses Verfah- ren ist derzeit sistiert (BK 18 196). Zwischenzeitlich stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 23. Mai 2018 Antrag auf Anordnung der Si- cherheitshaft und beantragte, den Beschluss der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018 (BK 18 171) sowie die dazugehörigen Akten für das vorliegende Verfahren zu edieren. Am 30. Mai 2018 entschied das Zwangsmassnahmengericht, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Edition des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018 (BK 18 171) sowie der dazugehörigen Akten werde abgewiesen; ge- gen den Beschwerdeführer werde aber per 23. Mai 2018 – befristet bis am 30. Juni 2018 – die Sicherheitshaft angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 Beschwerde und bean- tragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Mai 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien folgende Ersatz- massnahmen anzuordnen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen: wöchentliche persönliche Meldepflicht in Bern; Hinterlegung einer Kaution von € 15‘000.00. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.2 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 24. Januar 2018 gemeinsam mit C.________ und D.________ von Deutsch- land nach Bern gefahren zu sein. Dort sollten sie von E.________ mindestens CHF 50‘000.00 als «falsche Polizisten» entgegen nehmen (vgl. zu D.________ Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 171 vom 14. Mai 2018; zu C.________ Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 198 vom 13. Juni 2018). Weitere Mittäter sollen das Opfer zuvor in einen Irrtum versetzt ha- ben. Dieser Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz, jedenfalls so- weit den objektiven Tatbestand betreffend, nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft und vertritt die Auffassung, es bestehe eine taugliche Ersatzmassnahme. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. Sep- tember 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wo- nach nicht von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland auszugehen sei, entbehr- ten der Grundlage. Zum einen lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Kin- dern sowie der Freundin in F.________. Zum anderen lebe seine Familie – insbe- sondere Vater, Mutter und Geschwister – in F.________. Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer verfüge über geschäftliche Kontakte in G.________, sei zu widersprechen. Er habe ausgesagt, dass sein Vater geschäftli- che Kontakte nach G.________ habe, weshalb er ebenfalls schon geschäftlich für seinen Vater in G.________ gewesen sei. Auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Verwandtschaft des Beschwerdeführers in Italien, Belgien und Frank- reich genüge nicht, um Fluchtgefahr anzunehmen. Inwiefern eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 für eine Tat, welche am 18. Januar 2012 begangen worden sei, für die Annahme einer konkreten Fluchtgefahr spreche, sei unklar. Im Weiteren er- wähne die Staatsanwaltschaft eine Bedrohung zum Nachteil eines Polizeibeamten. Es sei zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer entsprechende Ausführungen ge- 3 macht habe. Es sei aber offenbar zu keiner Verurteilung gekommen, da dies an- sonsten aus dem Auszug des Bundeszentralregisters vom 30. Januar 2018 ersicht- lich wäre. Auch daraus lasse sich keine konkrete Fluchtgefahr ableiten. Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung die Schweiz ver- lassen würde, lasse nicht automatisch die Fluchtgefahr als gegeben erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine Fluchtmöglichkeit in ein eu- ropäisches Nachbarland zu berücksichtigen, falle aber für sich alleine nicht ent- scheidend ins Gewicht, da ein Zugriff der dortigen Behörden in der Regel relativ rasch erfolgen könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 4.6). 4.3 Zur Begründung der hier gegebenen Fluchtgefahr kann die ausführliche und tref- fende Argumentation der Staatsanwaltschaft beigezogen werden: Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, geht es beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr […] insbesondere auch um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Da den drei beschuldigten Personen vorliegend ein gleichermassen unternommenes, mittäterschaftliches Vorgehen zur Last gelegt wird, ist die Anwesenheit aller drei Personen an der für den 27. Juni 2018 angesetzten Hauptverhandlung von entscheidender Notwendigkeit. Da der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Tatbegehung nach wie vor bestreitet, ist es evident, dass sich das urteilende Gericht sel- ber ein Bild über die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen machen kann. […] Bezüglich der vorgebrachten Fluchtgefahr vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde […] nichts Entscheidrelevantes zu seinen Gunsten vorbringen. Im Gegenteil: Nach wie vor übergeht er in seiner Argumentation die im Rahmen seiner Einvernahmen von ihm selber gemachten Aussagen, wonach er sich im Falle einer Entlassung sofort ein Visum für die G.________ besorgen würde. Trotz dieser Aussagen stellt [er] gleichzeitig, nebst einer angeblich gewährleisteten und garantierten Sicherheitsleistung eine wöchent- liche Meldepflicht in Bern in Aussicht. Die von ihm dargelegten, sich widersprechenden Aussagen und angebotenen Ersatzmassnahmen, manifestieren zum einen dessen geradezu offensichtlich erschei- nende Absicht sich dem Verfahren durch Absetzen ins Ausland entziehen zu wollen und erscheinen andererseits bereits auf den ersten Blick als untaugliche Ersatzmassnahmen zur Bannung des nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zweifellos fortbestehenden und in erheblichem Ausmass ausgepräg- ten besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr. Als in Deutschland wohnhafter serbischer Staatsangehöriger ohne jegliche berufliche, soziale oder familiäre Bindung zur Schweiz, jedoch mit Affinität zu zumindest fragwürdigen, angeblichen kaufmän- nischen Tätigkeiten in G.________ (EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 341-353 und 419-429) und der explizit geäusserten Absicht, im Falle einer Haftentlassung sofort ein Visum für die G.________ zu beantragen (EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 355-360), steht es ausser Frage, dass der Be- schuldigte im Falle einer Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen würde und somit der Fortgang und Abschluss des Strafverfahrens erheblich erschwert würde, zumal am 23. Mai 2018 der Sachver- halt für alle drei Beschuldigten in einer Anklage dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zur Beurtei- lung überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Kernfamilie in F.________, Deutschland lebe. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in F.________, Deutschland befindet und auch im Falle einer Entlassung dort bleiben soll. Eine Begründung, wieso bei ihm von einem Lebensmittelpunkt in F.________, Deutschland auszugehen ist oder inwiefern er - bei seinen zahlreichen Verwandten in ganz Europa (Protokoll Haftverhandlung vom 26.01.2018, Zeile 80) und seinen geschäftlichen Bezie- hungen in G.________ - mit seiner Familie dort bleiben würde, vermag er nicht vorzubringen. Er- schwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keiner Arbeit nachgeht und so- 4 mit mit Ausnahme der Sozialhilfeleistungen über kein geregeltes Einkommen verfügt. Ausserdem sind weitere Strafverfahren in Deutschland gegen ihn hängig. Im Übrigen beantragte der Beschwerdefüh- rer nach eigenen Angaben immer wieder ein Visum für die G.________ und verfügt somit, gemäss seinen Aussagen, quasi dauerhaft über ein solches Visum (EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 355- 365, bereits in den Akten). Anlässlich seiner Auslandaufenthalte, vornehmlich in G.________, führe er aufgrund seiner Englischkenntnisse oftmals Vorgespräche im Zusammenhang mit der Vermittlertätig- keit seines Vaters (EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 341-353). Somit tritt er diesen gegenüber of- fenbar selber und eigenständig als Geschäftspartner auf. Wieso diese geschäftlichen Kontakte aus- schliesslich seinem Vater zuzurechnen sein sollen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ent- behrt jeglicher Logik. Im Falle einer Haftentlassung stehen somit mehrere mögliche Ziele zur Auswahl, welche für ein Untertauchen der beschuldigten Person in Frage kommen. […] Insbesondere spricht auch dessen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage vom 31. Ja- nuar 2018 (vgl. Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 05.06.2018 mit zwei neuen Einträgen) gegen seine wiederholt vorgebrachten lauteren Absichten und dem geäusserten Willen der weiteren Teilnahme am Strafverfahren. Weiter zeugt eine Busse wegen Bedrohung eines Polizeibeamten da- von, wie wenig sich der Beschuldigte von justizieller Autorität beeindrucken lässt (EV Protokoll vom 14.02.2018, Zeile 834-842, bereits in den Akten). Angesichts dessen bestehen zusätzlich weitere, hin- reichend konkrete Anhaltspunkte für ein Fluchtinteresse des Beschuldigten, weswegen seinen allfälli- gen Zusicherungen auch im Falle einer Entlassung weiterhin am Strafverfahren teilnehmen zu wollen, keine Glaubhaftigkeit abgerungen werden kann. Nicht zuletzt aufgrund seines getrübten Leumundes wird das urteilende Gericht im Falle eines Schuldspruches zudem über eine allenfalls unbedingt aus- zusprechende Freiheitsstrafe sowie einen Landesverweis zu entscheiden haben. Seine persönliche Anwesenheit an der bereits nächste Woche stattfindenden Hauptverhandlung ist daher zwingend notwendig, zumal er im Falle einer Entlassung wohl einzig zu Handen der Fremdenpolizei der Stadt Bern zwecks Ausschaffung zu übergeben wäre. Es ist daher nach wie vor von einem erheblichen Fluchtinteresse beim Beschwerdeführer auszugehen. […] Durch die aufwändigen Ermittlungen konn- ten zahlreiche Hinweise aufgedeckt werden, dass dem Beschuldigten nahe Familienmitglieder in Kon- takt zu den weiteren Mittätern der Tat stehen. Zur Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschuldigten bei der Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (KZM 18 783) verwiesen werden. So wäre ein Urteil ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts und im Einklang mit der ober- gerichtlichen Rechtsprechung (BK 18 171) nicht möglich. Ein Untertauchen […] würde den ganzen Strafprozess und die in einer Woche stattfindende Hauptverhandlung auch gegenüber den beiden sich weiterhin in Sicherheitshaft befindlichen Mitbeschuldigten […] torpedieren. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Hauptverhandlung ist auch nach Ansicht der Beschwerdekammer unbedingt notwendig. Er bringt bezüg- lich des subjektiven Tatbestands im Kern vor, wie seine zwei Begleiter vom eigent- lichen Zweck der Reise in die Schweiz nichts gewusst zu haben. Bei dieser Be- weislage erscheint ein Urteil ohne Anwesenheit nicht zulässig (vgl. Art. 366 Abs. 4 Bst. b StPO). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die soeben aufgeführten Darlegungen der Staatsanwaltschaft ist der besondere Haftgrund der ernsthaften Fluchtgefahr erstellt. Es scheint hochwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdefüh- rer bei einer Entlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- ziehen wird. 5 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Verhältnismässigkeit der Haft vor, das vorge- brachte Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts könne nicht pauschal über- nommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft, weshalb maximal eine Freiheitsstrafe von wenigen Monaten drohe. Infolge fehlender Anzei- chen für eine negative Legalprognose könne eine Strafe nur bedingt ausgespro- chen werden. Mit der Anordnung von Sicherheitshaft werde die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe zu einer unbedingten, was nicht menschenrechtskonform sei. Zwar vertrete das Bundesge- richt in der Regel die Ansicht, dass es für die Beurteilung der Haftdauer keine Rolle spiele, ob die in Aussicht stehende Strafe teilbedingt oder bedingt ausgesprochen werden dürfte (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Jedoch spreche sich das Bundesgericht dafür aus, von dieser Praxis abzuweichen, wenn die Umstände im Einzelfall dies nahelegten (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2013 vom 2. November 2013 E. 2.4). Namentlich habe es erwogen, dass es vor dem Verhältnismässigkeitsprin- zip nicht zu rechtfertigen sei, wenn eine bedingte Freiheitsstrafe aufgrund der Ver- fahrensdauer faktisch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe werde (Urteil des Bun- desgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012, E. 2.3). Hier hätte der Beschwerde- führer schon einen beträchtlichen Teil einer allfälligen Strafe verbüsst. Insbesonde- re wenn es zu einer bedingten Geldstrafe kommen sollte, hätte er eine deutlich här- tere Strafe erhalten als vom Gericht ausgesprochen. 5.2.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft bis am 30. Juni 2018 erweist sich als verhält- nismässig. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. EMRK oder Art. 31 Abs. 3 Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt nicht vor. Zur Begründung kann vorab auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe ihre Stellungnahme vom 18. Juni 2018, Ad F. Verhältnismässigkeit). Die Staatsanwaltschaft behandelte die Untersuchung prioritär. Die gerichtliche Hauptverhandlung steht unmittelbar bevor. Die VBRS-Richtlinien sind des Weiteren – wie es ihr Name sagt – Richtlinien und für das Sachgericht nicht bindend. Zur Frage, wie hoch die Sanktion für den Beschwerdeführer ausfallen könnte, legt sich die Beschwerdekammer mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren Zurückhaltung auf. Dennoch vertritt sie klar die Auffassung, dass die Anordnung der Sicherheitshaft 6 bis am 30. Juni 2018 noch nicht in die Nähe der Dauer der zu erwartenden Strafe tritt. Die Staatsanwaltschaft verweist korrekterweise auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 389. Dort hat die 1. Strafkammer des Obergerichts bei ei- nem versuchten Enkeltrick (Summe zunächst CHF 80‘000.00, später CHF 50‘000.00) auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten geschlossen. 10 Monate Frei- heitsstrafe entsprechen 300 Strafeinheiten. Davon ist die zu beurteilende Anord- nung der Sicherheitshaft noch weit entfernt. Am 30. Juni 2018 wäre der Beschwer- deführer rund 155 Tage in Haft. Im Weiteren bietet das von der Staatsanwaltschaft erwähnte Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts in einem analogen Fall – trotz Berufung – zumindest eine Richtschnur über die hier zu erwartende Strafe, in- dem dieses die Einsatzstrafe auf zehn Monate festsetzte und gegen die beiden an- geklagten Personen unbedingte Freiheitsstrafen von 12 bzw. 14 Monaten aus- sprach (vgl. https://www.bernerzeitung.ch/region/bern/Falsche-Polizisten-bleiben- hinter-Gittern/story/11325726). Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, wird sich voraussichtlich nicht oder nur minim strafmildernd auswirken. Der Tater- folg ist bloss deshalb nicht eingetreten, weil das misstrauisch gewordene Opfer die Polizei avisierte. Ob eine negative Legalprognose anzunehmen ist, wird das Sach- gericht zu beurteilen haben. Die von der Verteidigung vorgebrachten Urteile des Bundesgerichts sind im Übri- gen nicht einschlägig. Die zentrale Passage in der Erwägung 2.4 des Urteils 1B_153/2013 vom 2. November 2013 wurde nur bruchstückartig wiedergegeben. Sie lautet: Davon abzuweichen besteht nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn dies die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten. Analoges gilt im vorliegenden Zusammenhang: Entscheidend ist die maximale Dauer der unterinstanzlich ausgesprochenen bzw. im Berufungsverfahren noch zu er- wartenden Freiheitsstrafe, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob diese bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde oder noch wird. Solange die maximale Dauer des Freiheitsent- zugs bei einem nicht rechtskräftigen unterinstanzlichen Strafurteil, jedenfalls wenn das Urteil wie hier von der Staatsanwaltschaft angefochten wird, noch nicht feststeht, rechtfertigt es sich nicht, vom Da- hinfallen des Hafttitels auszugehen, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht etwas an- deres gebieten. Die Annahme, dass ein solchartiger Umstand hier gegeben wäre, liegt fern. Analoges gilt bezüglich des Urteils 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3, dem eine ganz andere Konstellation zugrunde lag ([…] Auch wenn die Möglich- keit des bedingten Strafvollzugs in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen ist, so kann in der vorliegenden Konstellation doch nicht einfach ausgeblendet wer- den, dass die Beschwerdeführerin vom Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die nun faktisch in eine unbedingte umgewandelt wird, jedenfalls wenn die Sicherheitshaft nach er- klärter Absicht der Staatsanwältin bis zur Berufungsverhandlung, mit der wohl bestenfalls in mehreren Monaten gerechnet werden kann, fortgesetzt werden soll. Das wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kaum zu rechtfertigen.). Es liegt hier kein erstinstanzlicher Ent- scheid vor, der den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt hat- te. 5.3 5.3.1 Zur Ersatzmassnahme bringt der Beschwerdeführer vor, seine Familie wäre bereit, eine Kaution zu stellen. Hierzu habe sein Vater ein Darlehen von seiner Schwester aufgenommen. Mittels € 15‘000.00 könne Gewähr geleistet werden, dass der Be- 7 schwerdeführer an den weiteren Verfahrenshandlungen teilnehme. Mit der Kaution hätte der Kanton Bern zudem die Sicherheit, dass im Falle einer Verurteilung ein erheblicher Teil der Kosten gedeckt wäre. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Kaution als taugliches Mittel zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Be- schwerdeführers eingestuft. Mit beiliegendem Darlehensvertrag sei die Herkunft des Geldes dokumentiert und legitimiert. Die € 15‘000.00 seien dem Vater des Be- schwerdeführers in bar übergeben worden und könnten jederzeit der Verfahrenslei- tung übergeben werden. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer bereit, sich wöchent- lich in Bern bei der Polizei zu melden. Dass Ersatzmassnahmen die Flucht nicht im selben Mass auszuschliessen vermöchten wie die Haft, sei sich der Gesetzgeber bewusst gewesen. An die Ersatzmassnahmen dürften nicht die Erwartungen ge- stellt werden, dass sie die Fluchtgefahr gänzlich bannen könnten. 5.3.2 Zur Begründung, weshalb keine tauglichen Ersatzmassnahmen vorliegen, kann wiederum auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Der vom Beschwerdeführer nun beigelegte Darlehensvertrag ist nicht geeignet, die Herkunft des als Sicherheitsleistung in Aussicht gestellten Betrags von EUR 15'000.00 nachzuweisen. Insbesondere auch da gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers das Geld seinem Vater in bar übergeben wurde, kann die Legitimität und Legalität des Geldes vom Beschwerdeführer auch hinsichtlich mögli- cher Geldwäschereiproblematiken nicht belegt werden. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aus einer wohlhabenden Familie stammt (EV Protokoll vom 26.01.2018, Zeile 203-205), ist nicht nachvollziehbar, wieso der Vater bei der Verwandtschaft ein Darlehen aufnehmen muss, um ei- ne Sicherheitsleistung für seinen Sohn bezeichnen zu können. Angesprochen auf die auf seinem Mo- biltelefon sichergestellten Bilder von grossen Vermögenswerten gab der Beschwerdeführer zu Proto- koll, dass seinem Vater ein Mercedes S-Klasse und eine Rolex-Uhr gehören (EV Protokoll vom 14.02.2018, Zeile 717-724). Zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung und der Bargeldüberg- abe sowie zur Darlehensgeberin macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Die Informationen auf dem Darlehensvertrag, wonach die in München wohnhafte Darlehensgeberin im über 600 km entfern- ten F.________ am Donnerstag, 31. Mai 2018 den Darlehensvertrag unterschrieben und das Bargeld in der Höhe von EUR 15'000.00 übergeben haben soll, werfen zumindest Fragen auf. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer wegen Betrugs zum Nachteil einer Versicherung und sein Bruder H.________ wegen Urkundenfälschung in Zusammenhang mit einer Darlehensbeantragung in der Höhe von EUR 200000.00 polizeilich registriert. Da die Involvierung von H.________ im vorliegenden Verfahren nicht restlos geklärt werden konnte, ergeben sich daraus doch weitere Hinweise darauf, dass beim Be- schwerdeführer sowie dessen nahen Umfeldes die grundsätzliche Bereitschaft besteht, Gelder delik- tisch zu erlangen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags des Vaters mit seiner Schwester ist aus den genannten Gründen nicht nachvollziehbar und wirkt in Anbetracht der gemachten Erwägungen als vorgeschoben und eine tatsächlich legale Herkunft des Geldes ist zu bezweifeln. Die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschwerdeführers blieben im Rahmen der Ermittlungen mysteriös und sein Lebensstil nicht mit der Realität eines Sozialhilfeempfängers vereinbar. So wird denn auch mit keinem Wort vorgebracht, wie der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger die Raten der Darlehensschuld bezahlen will. Dass der Beschwerdeführer sich wöchentlich im 700 km entfernten Bern melden will, erscheint dermassen realitätsfremd, dass keine tatsächliche Absicht bestehen dürfte, dieser Pflicht nachzukommen. Ausserdem besitzt der Beschwerdeführer kein eigenes Fahrzeug (EV Protokoll vom 14.02.2018, Zeile 703-705, bereits in den Akten) und als Sozialhilfeempfänger auch nicht über die nötigen Mittel, eine solche Reise wöchentlich zu finanzieren. […] 8 Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen nicht gegeben, anstelle der Si- cherheitshaft als Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und/oder eine wöchentliche Meldepflicht anzuordnen (siehe dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 238 StPO: «setzt eine genaue Prüfung […] der Herkunft der angebotenen Leistung (erhöhte Anforderungen und Vorsicht, wenn von Dritten geleistet […] voraus»; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238 StPO). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten) - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht - Staatsanwalt J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 25. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10