Ersatzmassnahmen sind jedenfalls zurzeit nicht ersichtlich und werden denn auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, dass das Verfahren verzögert geführt werde oder die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteige. Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).