Dabei können sowohl die betreuenden Fachkräfte als auch andere Patienten betroffen sein. Dieser Gefahr kann im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht genügend Rechnung getragen werden. Die Haftvoraussetzungen nach Art. 221 StPO sind gegeben. Eine bereits bestehende fürsorgerische Unterbringung ändert daran nichts. Erst gestützt auf das Vorabgutachten wird beurteilt werden können, ob und allenfalls wie das vom Beschwerdeführer ausgehende unkontrollierte Aggressionsverhalten mit anderen Massnahmen wirksam gebannt werden kann. Ersatzmassnahmen sind jedenfalls zurzeit nicht ersichtlich und werden denn auch nicht beantragt.