Dies bestätigt der Fall des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte, nachdem es am 24. Mai 2018 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in der I.________ (Klinik) erneut zu einem Zwischenfall gekommen war und sich gezeigt hatte, dass diese Unterbringung nicht geeignet ist (vgl. vorangehende Ausführungen). 6.3 Es besteht die erhebliche Gefahr, dass es wieder zu vergleichbaren Zwischenfällen kommt, welche einen schlimmeren Ausgang nehmen. Dabei können sowohl die betreuenden Fachkräfte als auch andere Patienten betroffen sein.