221 Abs. 2 StPO, Praktische Fragestellungen zum Haftgrund der Ausführungsgefahr, in: AJP 3/2015, S. 455 f.). Zwar kann es in einzelnen Fällen sachgerecht und verhältnismässig sein, dass die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den verantwortlichen Behörden und Ärzten eine Person vorerst in der fürsorgerischen Unterbringung belässt und vorderhand auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet. Eine fürsorgerische Unterbringung ist aber nicht grundsätzlich und in jedem Fall geeignet, der Ausführungsgefahr hinreichend zu begegnen. Dies bestätigt der Fall des Beschwerdeführers.