Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz des Betroffenen und nicht seiner Umgebung. Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr kann die fürsorgerische Unterbringung daher nicht den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen, zumal die Sicherheitsvorkehren in Therapieanstalten im Allgemeinen nicht denjenigen in Haftanstalten entsprechen (vgl. DUMITRESCU, Die Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO, Praktische Fragestellungen zum Haftgrund der Ausführungsgefahr, in: AJP 3/2015, S. 455 f.).