5 2016, S. 135). Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr kann tatsächlich nur eine Übergangslösung darstellen. Das bedeutet aber nicht, dass eine fürsorgerische Unterbringung die Untersuchungshaft in jedem Fall ablöst bzw. für letztere kein Platz mehr besteht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz des Betroffenen und nicht seiner Umgebung.