Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH geltend, die Haft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr stelle nur eine Sofortmassnahme dar, die von anderen Instrumenten abgelöst werden sollte, genannt werde dabei ausdrücklich die fürsorgerische Unterbringung (Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., N. 8 zu Art.