Ein Vorabgutachten wird bis zum 25. Juli 2018 erwartet. Sobald dieses vorliegt, werden die zuständigen Behörden dieses für die Überprüfung der Ausführungsgefahr beizuziehen haben. Bis dahin ist die Annahme von Ausführungsgefahr nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.