Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich etwas beruhigt zu haben scheint, wie er mit Verweis auf die Dokumentation der I.________ (Klinik) vorbringt. Die Vorgeschichte zeigt eindrücklich, dass sich dies rasch ändern kann. Zudem bestätigen auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers, dass er nicht zum ersten Mal gewalttätig geworden ist. Eine psychiatrische Begutachtung ist unabdingbar und wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben. Ein Vorabgutachten wird bis zum 25. Juli 2018 erwartet.