Aus diesen ergibt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht auch die Ernsthaftigkeit der Drohung. Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann nicht als «normale» Drohung eines psychisch kranken Patienten beurteilt werden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung erscheint aufgrund der Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände aktuell als sehr hoch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich etwas beruhigt zu haben scheint, wie er mit Verweis auf die Dokumentation der I.________ (Klinik) vorbringt.