4 möglich gewesen. Acht Polizisten mit Schild seien beim Betreten des Zimmers vorausgegangen. 5.3 Aufgrund der unbestrittenen Vorfälle vom 12. Mai 2018 sowie dem anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers in der I.________ (Klinik) besteht die ernsthafte Befürchtung, er könne ein schweres Verbrechen begehen. Die inkriminierten Handlungen stellen eine konkludente Drohung dar. Aus diesen ergibt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht auch die Ernsthaftigkeit der Drohung.