Kurz vor dem erstmaligen Würgen habe er auf sie freundlich, eigentlich gar nicht angespannt gewirkt. Es sei etwas befremdlich gewesen, als die Polizei eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer sei wieder ruhig gewesen und habe sich sogar freundlich gezeigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, S. 5, Z. 181 ff., S. 2, Z. 54, S. 4, Z. 137 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher schwierig einzuordnen. Jedenfalls scheint es nicht einfach mit dem Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation erklärbar zu sein. Für die Opfer war sein Verhalten weder voraussehbar noch berechenbar.