5. 5.1 Wie die Ausführungen zum Sachverhalt zeigen, handelt es sich nicht um eine Bagatelle. Entsprechend wurde das Strafverfahren nicht «nur» wegen einfacher Körperverletzung, sondern auch wegen Gefährdung des Lebens eröffnet. Die glaubhaften und grundsätzlich nicht bestrittenen Aussagen der beiden Opfer und der Auskunftsperson bestätigen ebenfalls, dass es sich um eine ernste und gefährliche Situation handelte. Das Opfer Dr. F.________ fand später ein ganzes Büschel Haare am Boden, welches von ihr stammte. Sie erlitt äusserliche Schwellungen am Hals und litt an Nackenschmerzen und Schluckweh.