4. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO besteht Ausführungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Drohung kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Deliktes.