Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Einzig in Bezug auf die Drohungen wird in der Beschwerde geltend gemacht, Drohungen gegenüber Dritten seien nicht erfolgt bzw. sie dürften nicht ernst genommen werden. Damit besteht der dringende Tatverdacht der einfachen Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens.