(Klinik) am 12. Mai 2018 kam es wiederholt zu Drohungen gegenüber dem Personal. Am 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in die J.________ (Klinik) verlegt. Am 23. Mai 2018 erfolgte die Rückverlegung in die I.________ (Klinik). Bereits am 24. Mai 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer erneut aggressiv. Er hob einen Stuhl gegen eine betreuende Person. Diese sah sich deswegen veranlasst, den Alarm auszulösen. Das Betreuungsteam beschloss in der Folge, den Beschwerdeführer übers Wochenende zu fixieren und die Fixierung am 28. Mai 2018 neu zu evaluieren. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.