3. Betreffend Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Ziffern 4. bis 7. verwiesen werden: Der Beschwerdeführer war im September 2017 von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) in die H.________ (Klinik) eingewiesen worden. Am 12. Mai 2018 griff der Beschwerdeführer einen Mitbewohner mit offenen Händen an und drohte, dass er ihn kaputt machen werde, wenn er nicht verreise. Dieser Angriff bildete für die Betreuerinnen D.____