Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. Juni 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, er sei zuhanden der fürsorgerischen Unterbringung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Parteikosten auszurichten. Am 12. Juni 2018 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 11. Juni 2018 Staatsanwältin C.__