Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 241 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Gefähr- dung des Lebens Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 31. Mai 2018 (KZM 18 823) Erwägungen: 1. Gegen den Beschuldigten läuft ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverlet- zung (mehrfach begangen), evtl. Gefährdung des Lebens. Am 31. Mai 2018 ordne- te das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und befristete die Haftdauer bis zum 29. Juli 2018. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. Juni 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, er sei zuhan- den der fürsorgerischen Unterbringung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Parteikosten auszurichten. Am 12. Juni 2018 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft betraute am 11. Juni 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfah- ren. Diese beantragte am 14. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Ziffern 4. bis 7. verwiesen werden: Der Beschwerdeführer war im September 2017 von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) in die H.________ (Klinik) eingewiesen worden. Am 12. Mai 2018 griff der Beschwerde- führer einen Mitbewohner mit offenen Händen an und drohte, dass er ihn kaputt machen werde, wenn er nicht verreise. Dieser Angriff bildete für die Betreuerinnen D.________ und E.________ Anlass, die Heimärztin, Dr. F.________, zu kontak- tieren, damit diese im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung die Einweisung des Beschwerdeführers in die I.________ (Klinik) anordne. Nachdem Dr. F.________ in der H.________ (Klinik) eingetroffen war und dem Beschwerdefüh- rer die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung eröffnet hatte, eskalierte die Situation. Der Beschwerdeführer folgte ihr ins Büro mit den Worten, er wolle ihr noch etwas zeigen. Er nahm sein Handy hervor und rief seine Tante an. Anschlies- send trat er mit dem Handy im Sprechmodus zu ihr hinter die Theke und drückte sie mit der einen Hand an die Wand und mit der anderen würgte er sie. Von den damit verbundenen Geräuschen aufgeschreckt, begab sich D.________ ebenfalls ins Büro. Nachdem sie den Beschwerdeführer angeschrien und ihn von Dr. F.________ mit Körpereinsatz zu trennen versucht hatte, riss der Beschwerdefüh- rer D.________ an den Haaren zu Boden. Danach wandte er sich wieder Dr. 2 F.________ zu und drückte diese erneut an die Wand und würgte sie. E.________ hörte von der Küche aus ein Winseln und die Schreie von D.________ «Stopp, A.________, ufhöre». Sie eilte ins Büro und konnte den Vorfall gerade noch wahr- nehmen. Weiter konnte sie beobachten, dass der Beschwerdeführer nach ihrem Eintreffen von Dr. F.________ abliess und die am Boden liegende D.________ mit Händen und Füssen zu traktieren begann. Nachdem E.________ den Beschwerde- führer mehrmals angeschrien und zum Verlassen des Vorraumes aufgefordert hat- te, liess er von D.________ ab und verliess schliesslich das Haus. Draussen demo- lierte der Beschwerdeführer einen Tisch und einen Stuhl und versuchte mit dem Tischbein, eine Scheibe einzuschlagen. Die Polizei überstellte den Beschwerdefüh- rer schliesslich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die I.________ (Klinik). Sowohl Dr. F.________ als auch D.________ mussten sich medizinisch abklären und behandeln lassen. Nach der Einweisung des Beschwerdeführers in die I.________ (Klinik) am 12. Mai 2018 kam es wiederholt zu Drohungen gegenü- ber dem Personal. Am 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in die J.________ (Klinik) verlegt. Am 23. Mai 2018 erfolgte die Rückverlegung in die I.________ (Klinik). Bereits am 24. Mai 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer er- neut aggressiv. Er hob einen Stuhl gegen eine betreuende Person. Diese sah sich deswegen veranlasst, den Alarm auszulösen. Das Betreuungsteam beschloss in der Folge, den Beschwerdeführer übers Wochenende zu fixieren und die Fixierung am 28. Mai 2018 neu zu evaluieren. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Einzig in Bezug auf die Dro- hungen wird in der Beschwerde geltend gemacht, Drohungen gegenüber Dritten seien nicht erfolgt bzw. sie dürften nicht ernst genommen werden. Damit besteht der dringende Tatverdacht der einfachen Körperverletzung, evtl. Ge- fährdung des Lebens. 4. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO besteht Ausführungsgefahr, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Die Drohung kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haft- grund dar. Er verlangt anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht ei- nes bereits begangenen (untersuchten) Deliktes. Die rein hypothetische Möglich- keit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten begangen werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen be- gehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamt- bewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch er- scheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die ange- drohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhan- 3 denen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.3.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 sowie BGE 137 IV 122 E. 5.2). 5. 5.1 Wie die Ausführungen zum Sachverhalt zeigen, handelt es sich nicht um eine Ba- gatelle. Entsprechend wurde das Strafverfahren nicht «nur» wegen einfacher Kör- perverletzung, sondern auch wegen Gefährdung des Lebens eröffnet. Die glaub- haften und grundsätzlich nicht bestrittenen Aussagen der beiden Opfer und der Auskunftsperson bestätigen ebenfalls, dass es sich um eine ernste und gefährliche Situation handelte. Das Opfer Dr. F.________ fand später ein ganzes Büschel Haare am Boden, welches von ihr stammte. Sie erlitt äusserliche Schwellungen am Hals und litt an Nackenschmerzen und Schluckweh. Sie habe kurz daran gedacht, ob sie das überlebe. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2018, S. 3 Z. 74 und 90 f., 112 ff.). E.________ sagte am 17. Mai 2018 aus, es sei wirklich brutal gewesen und sie habe nur Angst gehabt, dass die Situation schrecklich enden könne. Sie habe die Angriffe als äusserst lebensbe- drohlich empfunden. Es sei um Leben und Tod gegangen und sie sei froh, dass nichts Schlimmeres passiert sei (S. 4 f., Z. 126 ff., 151 f.). Aus dem Berichtsrapport der Polizei vom 16. Mai 2018 geht hervor, dass D.________ eine Schramme im Gesicht hatte und sich aktuell wegen des erlittenen Schleudertraumas noch in Be- handlung befinde. Dass es nicht zu schwereren Verletzungen kam, kann mit Blick darauf auch nur dem Zufall zu verdanken sein. 5.2 Dr. F.________ sagte zudem aus, der Beschwerdeführer sei kontrolliert aggressiv, geplant gewesen. Er habe keine Angstzustände gehabt. Sie habe schon das Ge- fühl gehabt, dass er genau gewusst habe, was er tue. Kurz vor dem erstmaligen Würgen habe er auf sie freundlich, eigentlich gar nicht angespannt gewirkt. Es sei etwas befremdlich gewesen, als die Polizei eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer sei wieder ruhig gewesen und habe sich sogar freundlich gezeigt (vgl. Einvernah- meprotokoll vom 15. Mai 2018, S. 5, Z. 181 ff., S. 2, Z. 54, S. 4, Z. 137 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher schwierig einzuordnen. Jedenfalls scheint es nicht einfach mit dem Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation erklärbar zu sein. Für die Opfer war sein Verhalten weder voraussehbar noch bere- chenbar. Von einer Minute auf die andere kann sich seine Gemütslage ohne Vor- warnung von freundlich zu gewalttätig, aggressiv ändern (vgl. auch Einvernahme- protokoll D.________ vom 15. Mai 2018, S. 2, Z. 50 ff.). Dies bestätigen auch die Einträge in der Dokumentation der I.________ (Klinik) (vgl. Dokumentation Aus- druck der I.________ (Klinik) vom 29. Mai 2018). So ist der Notiz vom 24. Mai 2018, 19.45 Uhr, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit freund- lich und gut führbar sei. Bereits eine Stunde später findet sich ein Eintrag, wonach der Beschwerdeführer gegen die Wand geschlagen habe, verbal aggressiv gewor- den sei und einen Stuhl aufgehoben habe. Es sei nicht eruierbar, weshalb der Be- schwerdeführer aufbrausend sei. Um 22.23 Uhr wurde dann aufgrund fehlender Si- cherheit für das Pflegepersonal und Äusserung von konkreten Drohungen ent- schieden, eine 5-Punkte-Fixierung vorzunehmen. Eine Ansprache sei nicht mehr 4 möglich gewesen. Acht Polizisten mit Schild seien beim Betreten des Zimmers vor- ausgegangen. 5.3 Aufgrund der unbestrittenen Vorfälle vom 12. Mai 2018 sowie dem anschliessen- den Verhalten des Beschwerdeführers in der I.________ (Klinik) besteht die ernst- hafte Befürchtung, er könne ein schweres Verbrechen begehen. Die inkriminierten Handlungen stellen eine konkludente Drohung dar. Aus diesen ergibt sich in Über- einstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht auch die Ernsthaftigkeit der Drohung. Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann nicht als «normale» Drohung eines psychisch kranken Patienten beurteilt werden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Wahrscheinlichkeit einer Aus- führung erscheint aufgrund der Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände aktuell als sehr hoch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich etwas beruhigt zu haben scheint, wie er mit Verweis auf die Dokumentation der I.________ (Klinik) vorbringt. Die Vorgeschichte zeigt eindrücklich, dass sich dies rasch ändern kann. Zudem bestätigen auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers, dass er nicht zum ersten Mal gewalttätig geworden ist. Eine psychiatrische Begutachtung ist unabdingbar und wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben. Ein Vorabgut- achten wird bis zum 25. Juli 2018 erwartet. Sobald dieses vorliegt, werden die zu- ständigen Behörden dieses für die Überprüfung der Ausführungsgefahr beizuzie- hen haben. Bis dahin ist die Annahme von Ausführungsgefahr nicht zu beanstan- den. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr gegeben ist. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH geltend, die Haft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr stelle nur eine Sofortmassnahme dar, die von anderen Instrumenten abgelöst werden sollte, genannt werde dabei ausdrücklich die fürsorgerische Unterbringung (Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 226 StPO; auch dieser Meinung: BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafpro- zessordnung, in: ASR - Abhandlungen zum Schweizerischen Recht Band/Nr. 822, 5 2016, S. 135). Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsge- fahr kann tatsächlich nur eine Übergangslösung darstellen. Das bedeutet aber nicht, dass eine fürsorgerische Unterbringung die Untersuchungshaft in jedem Fall ablöst bzw. für letztere kein Platz mehr besteht, wie vom Beschwerdeführer vorge- bracht. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz des Betroffenen und nicht seiner Umgebung. Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr kann die fürsorgeri- sche Unterbringung daher nicht den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen, zumal die Sicherheitsvorkehren in Therapieanstalten im Allgemeinen nicht denjenigen in Haftanstalten entsprechen (vgl. DUMITRESCU, Die Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO, Praktische Fragestellungen zum Haftgrund der Ausführungsgefahr, in: AJP 3/2015, S. 455 f.). Zwar kann es in einzelnen Fällen sachgerecht und verhältnis- mässig sein, dass die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den verantwortli- chen Behörden und Ärzten eine Person vorerst in der fürsorgerischen Unterbrin- gung belässt und vorderhand auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet. Eine fürsorgerische Unterbringung ist aber nicht grundsätzlich und in jedem Fall geeignet, der Ausführungsgefahr hinreichend zu begegnen. Dies bestätigt der Fall des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte, nachdem es am 24. Mai 2018 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in der I.________ (Klinik) erneut zu einem Zwischenfall gekommen war und sich gezeigt hatte, dass diese Unterbringung nicht geeignet ist (vgl. vorangehende Ausführun- gen). 6.3 Es besteht die erhebliche Gefahr, dass es wieder zu vergleichbaren Zwischenfällen kommt, welche einen schlimmeren Ausgang nehmen. Dabei können sowohl die be- treuenden Fachkräfte als auch andere Patienten betroffen sein. Dieser Gefahr kann im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht genügend Rechnung getra- gen werden. Die Haftvoraussetzungen nach Art. 221 StPO sind gegeben. Eine be- reits bestehende fürsorgerische Unterbringung ändert daran nichts. Erst gestützt auf das Vorabgutachten wird beurteilt werden können, ob und allenfalls wie das vom Beschwerdeführer ausgehende unkontrollierte Aggressionsverhalten mit ande- ren Massnahmen wirksam gebannt werden kann. Ersatzmassnahmen sind jeden- falls zurzeit nicht ersichtlich und werden denn auch nicht beantragt. Der Beschwer- deführer rügt zu Recht nicht, dass das Verfahren verzögert geführt werde oder die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteige. Die Untersu- chungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7