7 4.6 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft des Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verstosses gegen das Datenschutzgesetz und Verletzung des Personalgesetzes sowie allfällig weiter angezeigter Delikte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.