7 ihrer Stellungnahme). 4.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und Replik vermögen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verkennt, dass keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft besteht, Meldung an die Datenschutzbehörde zu machen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, selbst Meldung zu erstatten. Weiter ergibt sich auch aus den Anstellungsbedingungen der C.________(Hochschule) und aus Art. 6 der Personalverordnung des Kantons Bern (PV; BSG 153.011.1) kein strafbares Verhalten. Hierbei handelt es sich um keine Strafbestimmungen.