O., N. 23 zu Art. 3 DSG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt nicht unter den Katalog von Art. 3 Bst. c DSG. Das Gesuch kann auch nicht als sinngemässer Antrag auf Sozialleistungen verstanden werden und leitet sich nicht aus dem Sozialhilfegesetz, sondern aus dem jeweiligen Prozessrecht ab. Folglich scheitert es sowohl betreffend Art. 179novies StGB als auch Art. 35 DSG an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von besonders schützenswerten Personendaten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in Ziff. 7 ihrer Stellungnahme).