Unter Art. 3 Bst. c Ziff. 3 DSG («Angaben über Massnahmen der sozialen Hilfe»), auf welchen der Beschwerdeführer verweist, fallen u.a. Angaben über die individuelle Sozialhilfe, über die Inanspruchnahme von Leistungen von anderen Betreuungs- und Beratungsinstitutionen, über Massnahmen der Fürsorge- oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, über die fürsorgerische Unterbringung oder über weitere bedarfsabhängige Sozialleistungen (RUDIN, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 DSG). Keine besonders schützenswerte Personendaten stellen Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar (RUDIN, a.a.O., N. 23 zu Art.