Danach sind besonders schützenswerte Personendaten Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1); die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit (Ziff. 2); Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 3) sowie administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Ziff. 4). Art. 3 Bst. c DSG zählt abschliessend die verschiedenen Kategorien besonders schützenswerter Personendaten auf (RUDIN, Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2015, N. 22 zu Art. 3 DSG). Unter Art. 3 Bst.