Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsgerichtsverfahren falle unter den Begriff der besonders schützenswerten Personendaten. Dem kann nicht gefolgt werden. Was besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 179novies StGB sind, bestimmt sich nach Art. 3 Bst. c DSG (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 179novies StGB). Danach sind besonders schützenswerte Personendaten Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff.