6 Strafrecht, N. 23 zu Art. 179novies StGB). Aus den eingereichten Akten ergeben sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass eine bei der C.________(Hochschule) angestellte Person sich die Daten unbefugt beschafft hätte. Vielmehr war die C.________(Hochschule) wie dargelegt berechtigt, die Daten zu bearbeiten. Eine Überwindung von technischen Schranken ist jedenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch eine Strafbarkeit gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) ausgeschlossen werden (vgl. Art.