Gemäss Art. 179novies StGB macht sich strafbar, wer besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Tatbestandsmerkmal von Art. 179novies StGB ist insbesondere das „Beschaffen" von Personendaten. Darunter wird das Überwinden oder Umgehen einer Zugangssperre verstanden. Nicht erfüllt ist der Tatbestand, wenn keine technischen Schranken, sondern lediglich der Mensch als Schranke überwunden wird (INS/WYDER, in: Basler Kommentar,