An der öffentlichen Verhandlung wären bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers gemacht worden. 4.4 Weiter hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auch eine allfällige Verletzung von Art. 179novies StGB sowie von Art. 35 DSG verneint. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Tatbestand der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies StGB nicht gegeben ist. Gemäss Art.