Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung war, ist unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend waren, grundsätzlich nicht mehr geheim (OBER- HOLZER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 StGB). Es erscheint in der Tat widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits ein öffentliches Verfahren verlangt und andererseits fordert, dass dieses von der Gegenpartei geheim gehalten werde. An der öffentlichen Verhandlung wären bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch Ausführungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers gemacht worden.