Das Argument des fehlenden Vorsatzes wurde von der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft hat den Straftatbestand – zu Recht – bereits zufolge offensichtlichen Fehlens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen verneint. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2017.171U vom 6. März 2018 E. 3.7). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung war, ist unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend waren, grundsätzlich nicht mehr geheim (OBER- HOLZER, a.a.