Hinweise darauf, dass die Daten darüber hinaus unbefugten Dritten zugänglich gemacht worden wären, sind nicht ersichtlich. Folglich mangelt es bereits am objektiven Tatbestand von Art. 320 StGB. Im Übrigen müsste auch der subjektive Tatbestand von Art. 320 StGB verneint werden. Hätten im Studentendossier keine Dokumente zum Verwaltungsgerichtsverfahren abgelegt werden dürfen, wäre dieser Fehler höchstens als Fahrlässigkeitshandlung zu qualifizieren, welche keine Strafbarkeit nach Art. 320 StGB begründet. Das Argument des fehlenden Vorsatzes wurde von der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend vorgebracht.