Dies umfasst auch Informationen betreffend ein Verwaltungsgerichtsverfahren zwischen dem Studierenden und der C.________(Hochschule). Der Zugang auf das Studentendossier des Beschwerdeführers war zudem auf diejenigen Personen beschränkt, welche dieses zur sachgerechten Erledigung ihrer Aufgaben (Studentenadministration; Durchführung von Lehrveranstaltungen) bedürfen. Der Einbezug bestimmter weiterer Personen war für den Beschwerdeführer auch voraussehbar, da die Studentenadministration sowie die Veranstaltungsplanung systemimmanent von mehreren Personen wahrgenommen werden.