320 StGB in Betracht, da sie dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 58 PG unterliegen, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ergänzt wurde (vgl. Ziff. 6 der Stellungnahme). Allerdings mangelt es vorliegend an der Offenbarung eines Geheimnisses an unbefugte Dritte. Der Beschwerdeführer führte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Beschwerdeverfahren gegen die C.________(Hochschule), Departement D.________, betreffend Nichtanrechnung einer Gruppenarbeit im Zusammenhang mit dem CAS in E.________(Fach). Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.