In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, enthalten weder das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) noch das Personalgesetz (PG) Strafbestimmungen. Eine Verletzung des KDSG oder des PG allein vermag daher keine strafbare Handlung zu begründen. Der Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt. Die Angestellten der C.________(Hochschule) kommen zwar grundsätzlich als Täter im Sinne von Art. 320 StGB in Betracht, da sie dem Amtsgeheimnis gemäss Art.