320 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Mai 2018 einlässlich begründet, weshalb sie das vom Beschwerdeführer gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verstosses gegen das Datenschutzgesetz und Verletzung des Personalgesetzes nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Juli 2018 – an und verweist darauf. In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: