320 StGB). Nicht als tatbestandsmässig gilt die Orientierung von Personen, die sich kraft ihrer Stellung als Behördenmitglieder oder Beamte auf dem Dienst-, Rechtsmittel- oder Rechtshilfeweg ebenfalls mit der Angelegenheit befassen müssen (vgl. DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 126, S. 580). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB).