4 unterliegt; denn auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; vgl. zum Ganzen: OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 8 und 10 zu Art. 320 StGB).