Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses sei nicht erkennbar. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Vollständigkeit halber sei auch zu erwähnen, dass der Tatbestand der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht gegeben sei. Schliesslich könne auch eine Strafbarkeit gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 234.1) ausgeschlossen werden.