Eine Bekanntgabe von Personendaten könne nur strafrechtliche Konsequenzen nach sie ziehen, wenn nebst dem Datenschutzgesetz auch das Amtsgeheimnis verletzt worden sei. Gleich verhalte es sich mit der gerügten Verletzung des kantonalen Personalgesetzes. Von einer Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die C.________(Hochschule) erhoben habe, könne nicht ausgegangen werden. Selbst wenn, wäre diese dienstlich gerechtfertigt gewesen. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses sei nicht erkennbar.