Diese rund 15 Personen seien alle mit der Bearbeitung der Studiengänge sowie der Betreuung der Studierenden beauftragt, womit der Zugriff auf die wesentlichen Personen beschränkt sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe keinen Straftatbestand erfüllen würden. Die gerügten Widerhandlungen gegen das kantonale Datenschutzgesetz enthielten keine Strafbestimmungen. Eine Bekanntgabe von Personendaten könne nur strafrechtliche Konsequenzen nach sie ziehen, wenn nebst dem Datenschutzgesetz auch das Amtsgeheimnis verletzt worden sei.