Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorn 22. Februar 2018 bestätigte B.________, dass er den Beschwerdeführer in einem Telefongespräch auf die Finanzierung der Weiterbildung angesprochen habe. Da sich der Beschwerdeführer für ein CAS eingeschrieben habe, habe er die Studentenakte konsultiert, in welcher – nebst weiteren Unterlagen – etwas über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hinterlegt gewesen sei. Dies habe ihn beunruhigt. Was genau der Inhalt der Studentenakte des Beschwerdeführers gewesen sei, könne er nicht mehr sa-