_ nicht reagiert, weshalb von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses und einem Verstoss gegen das Datenschutzgesetz ausgegangen werden müsse. Aus den Umständen könne auch geschlossen werden, dass unbeteiligte und unberechtigte Mitarbeitende der C.________(Hochschule) Zugriff zu den vertraulichen und persönlichen Informationen bzw. den Verfahrensakten gehabt hätten oder Informationen aus dem Gerichtsverfahren von den Beteiligten nach aussen getragen worden seien. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorn 22. Februar 2018 bestätigte B.___