Er komme zu dieser Annahme, da B.________ ihn anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. September 2017 darauf angesprochen habe, ob er sich angesichts seiner finanziellen Lage den geplanten Nachdiplomstudiengang leisten könne. Er gehe aufgrund dieser Nachfrage davon aus, dass der Dozent Kenntnis von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt habe. Bei seinen Vermögensverhältnissen handle es sich um höchstpersönliche Informationen, welche er explizit und zweckgebunden einzig dem Verwaltungsgericht mitgeteilt habe. Sein Beruf und sein gutes Einkommen als Arzt seien der C.________(Hochschule) bekannt.