BSG 153.01). In der Strafanzeige und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine wirtschaftlichen Verhältnisse, welche er anlässlich eines Verwaltungsgerichtsverfahrens (100.2017.171U) zwischen ihm und der C.________(Hochschule) zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe offenlegen müssen, seien dem Dozenten B.________ sowie weiteren Mitarbeitenden der C.________(Hochschule) zugänglich gemacht worden. Er komme zu dieser Annahme, da B._____