3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 5. Oktober 2017 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Verstosses gegen Art. 5, 10 und 17 des Datenschutzgeseztes des Kantons Bern (KDSG; BSG 152.04). Sinngemäss rügte er zudem eine Verletzung von Art. 58 des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG; BSG 153.01).